Die Energietransportleitung WAL 2 soll auf dem Gebiet der Stadt Wilhelmshaven rund zwei Kilometer entlang des Neuen Voslapper Seedeichs zwischen den Gasdruck-Regel-und-Mess-Anlagen (GDRM) Wilhelmshaven und Wilhelmshaven Voslapper Groden verlaufen.
(Bildrechte: Open Grid Europe GmbH)

Wilhelmshaven. Kürzlich hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) den Bau und Betrieb der Wilhelmshaven-Anschluss-Leitung 2 (WAL 2) zugelassen. Durch die circa zwei Kilometer lange Leitung soll Erdgas transportiert werden, das am zweiten geplanten LNG-Terminal in Wilhelmshaven angelandet wird. Sie kann zukünftig auch für den Transport von Wasserstoff genutzt werden.

Die LNG-Anbindungsleitung soll zwischen der südöstlichen Ecke des Naturschutzgebietes Voslapper Groden Nord und der bestehenden Gasversorgungsleitung Nr. 104 (WAL) innerhalb einer bestehenden Leitungstrasse entlang des neuen Voslapper Seedeichs im Norden von Wilhelmshaven verlegt werden.

Einzelne Teile der erforderlichen Baumaßnahmen zur Errichtung der Leitung waren schon am 15. Mai dieses Jahres vorzeitig gemäß § 44c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und gemäß § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigt worden. Nun erfolgt die abschließende Zulassung des Leitungsvorhabens.

„Auch das Planfeststellungsverfahren für die WAL 2 haben wir wieder in weniger als vier Monaten schnell und effektiv abgeschlossen“, sagt LBEG-Präsident Carsten Mühlenmeier.

„Alle sprechen von der neuen Deutschlandgeschwindigkeit, wir setzen sie hier in Niedersachsen auch tatsächlich um“, kommentiert der Niedersächsische Wirtschaftsminister Olaf Lies. „Wilhelmshaven ist derzeit der einzige deutsche Flüssiggas-Standort in Deutschland, der vollumfängliche Leistungsfähigkeit gewährleistet. Die Basis dafür war die schnelle Genehmigung und der Bau der WAL 1. Mit der WAL 2 erweitern wir die Kapazitäten dafür, dass nach Stade ein zweiter Standort in Wilhelmshaven seinen Betrieb aufnehmen kann. Gleichzeitig sind diese Leitungen mit ihrer Fähigkeit, genauso auch Wasserstoff und grüne Gase zu transportieren, das Fundament für das Gelingen unserer Energiewende“, so Lies.

Der Minister wies in diesem Zusammenhang auch auf eine gestrige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hin, dass eine Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die WAL 1 nicht stattgegeben hatte: „Das Gericht hat entschieden, dass unser Verfahren genau richtig war. Auch das ist ein wichtiges Signal, denn es zeigt, dass wir im Rahmen geltender Bestimmungen und ohne Einschränkungen materiellen Rechts schnell sein können in Deutschland. Diese Entscheidung stärkt gerade auch noch einmal den Kolleginnen und Kollegen in den Ämtern den Rücken, die diese Verfahren in so hervorragender Weise begleiten.“

„Unsere Schnelligkeit geht nicht zulasten der Sorgfältigkeit“, fügt der LBEG-Präsident an. „Wie das gestrige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt, entsprechen unsere Verfahren der geltenden Gesetzgebung. Somit leisten wir rechtskonform einen wesentlichen Beitrag für mehr Sicherheit in der heimischen Energieversorgung“, erklärt Mühlenmeier.

Hintergrund:

Am Standort Wilhelmshaven wird bereits über eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage and Regasification Unit – FSRU) Flüssiggas importiert. Damit eine zweite FSRU den Betrieb aufnehmen und auch dieses Gas in das Gastransportnetz eingespeist werden kann, wird die WAL 2 die zweite FSRU an die WAL anschließen.

Die WAL 2 ist für die sichere Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich. Auch für diese Leitung wurde im LNG-Beschleunigungsgesetz die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der Bedarf zur Gewährleistung der Versorgung der Allgemeinheit mit Gas festgestellt. Die schnellstmögliche Durchführung solcher Vorhaben dient dem zentralen Interesse an einer sicheren und diversifizierten Gasversorgung in Deutschland und ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Im Vorfeld der endgültigen Entscheidung im Planfeststellungsverfahren hatte das LBEG im Mai 2023 den vorzeitigen Beginn für Teile des Gesamtvorhabens zugelassen.

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