Brake. Für stationäre Pflege müssen Bewohner immer mehr selbst zahlen. Seit Anfang 2024 ist zwar der Zuschuss der Pflegekasse höher, er fängt aber das Plus des Eigenanteils nicht auf. Wer nicht selbst zahlen kann, kann Hilfen zur Pflege beantragen. Im Vergleich 2022 zu 2023 zahlt der Landkreis etwa 38 Prozent mehr für Hilfen zur Pflege (stationär/ambulant). Julia Lax, SoVD-Sozialberaterin in Brake: „Ob die Reform ab 2024 Verbesserungen für Pflegebedürftige mit sich bringt, bleibt zu hoffen. Dabei sind es oft Frauen, die die unentgeltliche Betreuung übernehmen. Wir brauchen eine Versicherung, die eine bedarfsangemessene Pflege zahlt. Das macht das SGB XI nicht. Seine limitierten Leistungen dienen nur als Ersatz der Angehörigenpflege. Die Pflegeversicherung muss eine Vollversicherung werden.“
Auf SoVD-Anfrage nennt der Landkreis Zahlen: Zum 31.12.2022 wurden 429 Pflegebedürftige unterstützt, 388 in stationärer und 41 in ambulanter Pflege. Ende 2023 lag die Hilfe bei 441, (stationär 384, ambulant 57). Die Eigenkosten steigen u.a. aufgrund erhöhter Energiepreise oder wachsender Personalkosten. Eine gleichzeitige Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung aber bleibt aus. Die Folge ist, dass die gestiegenen Kosten nicht vom eigenen Einkommen getragen werden können. Wer betroffen ist, erhält Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Der SoVD verweist auf Zahlen des Landkreises. Die Gesamtaufwendungen 2022 lagen bei 3.379.000 Euro (stationäre Pflege 2.840.000 Euro, ambulante Pflege 539.000 Euro). Sie steigen 2023 auf gesamt 4.681.000 Euro (stationäre Pflege 4.060.000 Euro, ambulante Pflege 621.000 Euro).
Um vor steigenden Ausgaben zu schützen, trägt die Pflegekasse seit 2022 einen Teil der Eigenbeteiligung an Pflegekosten. Dieser Zuschuss wurde zum 1. Januar 2024 erhöht. Er ist gestaffelt nach Aufenthaltsdauer im Heim und reicht von jetzt 15 Prozent im ersten Jahr bis zu 75 Prozent im vierten Jahr. Lax: „Der Staat kümmert sich erst spät um seine Alten. Wir müssen davon ausgehen, dass Angehörige rechnen, ob sie sich einen Heimplatz leisten können oder nicht doch die Betreuung zuhause finanziell besser zu stemmen ist.“ Anspruch auf einen Zuschuss zum Eigenanteil haben Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben und mindestens Pflegegrad zwei vorweisen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sind weiter selbst zu zahlen. Kann eine pflegebedürftige Person diese sogenannten ungedeckten Kosten nicht aufbringen, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege.