Oldenburg. Osterfeuer, beziehungsweise Brauchtumsfeuer, sind wie in vielen anderen Städten und Gemeinden auch in der Stadt Oldenburg langjährige Tradition – und auch 2024 wieder beim Bürger- und Ordnungsamt beantragt worden. Insgesamt genehmigte die Stadtverwaltung im Stadtgebiet sechs private (davon zwei mit Dauergenehmigung) und drei öffentliche Osterfeuer. Interessierte sind herzlich zu den öffentlichen Osterfeuern im Wolfsbrücker Weg (ab 19.30 Uhr), Bittersweg (ab 20 Uhr) und Birkenweg (ab 17.30 Uhr) am Ostersamstag, 30. März, eingeladen.
Die Anträge wurden in Abstimmung mit der Feuerwehr und dem Fachdienst Naturschutz und technischer Umweltschutz geprüft und entsprechend beschieden. Die Genehmigungen wurden mit Auflagen erteilt. Ein Antrag musste abgelehnt werden, da Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden konnten.
Welche Gebote und Verbote rund um Osterfeuer gelten?
Grundsätzlich ist das Verbrennen von Gartenabfällen in Niedersachsen seit 2015 verboten. Unabhängig davon können Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer zugelassen werden. Nichtsdestotrotz sind mit Osterfeuern mögliche Nachteile oder Gefahren für Menschen, Tiere und Umweltgüter, wie Grundwasser, Natur und Landschaft, Wasser und Luft verbunden, denen in jedem Einzelfall konsequent vorgebeugt werden muss. Beim Abbrennen des Osterfeuers sind daher folgende Gebote und Verbote zu beachten:
- Es dürfen nur pflanzliche Abfälle (Reisig, Zweige, Äste und ähnliches) verbrannt werden; das Abbrennen von anderen Abfällen, insbesondere von Haus- und Sperrmüll, ist unzulässig. Der Umstand erfüllt den Tatbestand der illegalen Abfallbeseitigung. Ein Verstoß würde zu einer Untersagung des Osterfeuers und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen.
- Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder Reifen gezündet oder unterhalten werden.
- Das Material soll erst sieben Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden. Zum geplanten Zeitpunkt der Veranstaltung ist davon auszugehen, dass sowohl gehölzbrütende Vogelarten, als auch Kleinsäuger innerhalb des zum Verbrennen vorgesehenen, aufgeschichteten Strauchmaterials nisten beziehungsweise Unterschlupf suchen. Alle europäischen Vogelarten stehen einschließlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten wie Nist- und Brutstätten, Balz- und Schlafplätze unter strengem Schutz. Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist beim Abbrennen des Osterfeuers daher sicherzustellen, dass keine Lebensstätten geschützter Arten betroffen sind. Das Material muss am Tage des Anzündens umgeschichtet werden, damit die Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.
- Das Aufschichten und Abbrennen von Osterfeuern ist in Natur- und Landschaftsschutzgebieten bis auf wenige Ausnahmen sowie im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Biotopen sowie auf moorigem Untergrund nicht erlaubt.
- Folgende Sicherheitsabstände zur Brennstelle sind grundsätzlich einzuhalten:
- 300 Meter zu Krankenanstalten
- 100 Meter zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden mit weicher Bedachung, öffentlichen Verkehrsflächen (soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen), zu Wäldern, Heiden, Wallhecken und entwässernden Mooren, – zu Energieversorgungsanlagen, zu Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen
- 50 Meter zu unbewohnten Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen mit harter Bedachung
- Auf trockenen Weiden ist dafür Sorge zu tragen, dass kein Flächenbrand entsteht.
- Durch Rauch darf der öffentliche Verkehr nicht behindert und niemand mehr als den Umständen entsprechend belästigt werden.
- Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.
- Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.
- Das Feuer muss ab 50 Veranstaltungsteilnehmenden von mindestens zwei erwachsenen, arbeitsfähigen Personen beaufsichtigt werden.
- Bei starkem Wind oder anderen extremen Witterungsbedingen ist das Abbrennen – auch nach erteilter Genehmigung – unzulässig.
- Das Verabreichen von alkoholischen Getränken während der Veranstaltung ist anzeigepflichtig.