Ein neues Gemeinschaftsunternehmen durch die Nordwest-Medien GmbH & Co. KG, Oldenburg als Teil der Nordwest Mediengruppe (NWM-Gruppe) und die zur Unternehmensgruppe NOZ/mh:n MEDIEN gehörende DK Medien GmbH & Co. KG, Delmenhorst wird vom Bundeskartellamt zugelassen. (Foto: pr)
Oldenburg/delmenhorst. Das Bundeskartellamt hat die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die Nordwest-Medien GmbH & Co. KG, Oldenburg als Teil der Nordwest Mediengruppe (NWM-Gruppe) und die zur Unternehmensgruppe NOZ/mh:n MEDIEN gehörende DK Medien GmbH & Co. KG, Delmenhorst, im Vorprüfverfahren freigegeben.
Das Gemeinschaftsunternehmen soll die gemeinsame Vermarktung von Anzeigen in den regionalen Tageszeitungen und Anzeigenblättern der Parteien im Landkreis Oldenburg, der Stadt Delmenhorst und angrenzenden Gebieten durchführen.
„Für die Leserinnen und Leser in der Region ändert sich durch das Gemeinschaftsunternehmen nichts. Aus Sicht der Anzeigenkunden hat unsere Prüfung ergeben, dass sich die Verbreitungsgebiete der betroffenen Tageszeitungen und Anzeigenblätter nur teilweise überschneiden, so dass wir nicht von einem gemeinsamen Markt ausgehen. Darüber hinaus stehen den Anzeigenkunden in den betroffenen Gebieten weiterhin Alternativen zu den Beteiligten zur Verfügung. Wir konnten das Vorhaben binnen Monatsfrist freigeben“, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.
Das Gemeinschaftsunternehmen betrifft die Anzeigenvermarktung in den Verbreitungsgebieten der Oldenburger Kreiszeitung und des Nordwest Sonntagsblatts im Landkreis Oldenburg – zugehörig zur NWM-Gruppe – sowie des Kreisblatts am Sonntag und des Delmenhorster Kreisblatts – zugehörig zur NOZ-Gruppe. Die übrigen Tageszeitungen bzw. Anzeigenblätter der Beteiligten sind demnach nicht von der gemeinsamen Vermarktung erfasst.
Nach den Ermittlungen gehören die Titel der Parteien nicht denselben Anzeigenmärkten an, da die Verbreitungsgebiete nicht hinreichend deckungsgleich sind. Dort wo vereinzelt Überlappungen existieren, stehen weiterhin – teils mehrere – Alternativen in Form von Tageszeitungen oder Anzeigenblättern Dritter zur Verfügung. Da auch keine anderweitigen nachteiligen Wettbewerbswirkungen zu erwarten waren und sich die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auf die Anzeigenvermarktung in diesem Rahmen beschränkt, konnte das Vorhaben ohne Einleitung eines Hauptprüfverfahrens freigegeben werden.