Celle. Am Oberlandesgericht Celle beginnt am 9. September ein Staatsschutzverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wirft der Angeklagten vor, sich als Ehefrau eines Kämpfers nach ihrer Ausreise von Wolfsburg nach Syrien dem „Islamischen Staat“ angeschlossen zu haben.
Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft
Laut Anklage reiste die mittlerweile 36-Jährige im Jahr 2014 mit ihren minderjährigen Kindern nach Syrien, um sich dem „IS“ anzuschließen. Ihr Ehemann soll bereits zuvor nach Syrien gereist und später auch als Kämpfer eingesetzt worden sein.
Die Eheleute sollen zunächst in der syrischen Stadt Tabqa gelebt haben. Die Angeklagte soll die vom „IS“ vorgesehene Rolle der Ehefrau eines Kämpfers als Hausfrau ausgeübt haben. Dabei soll sie von den Versorgungsleistungen des „IS“ profitiert haben. Ihre Kinder soll sie nach der radikal-islamistischen Lehre des „IS“ erzogen haben. Im Kriegsgebiet sollen die Kinder zudem Bomben- und Flugzeugangriffe miterlebt haben.
Nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2017 soll die Angeklagte versucht haben, ihre Ausreise aus Syrien zu organisieren. Sie soll schließlich im Juni 2018 in der Türkei festgenommen und im August 2018 nach Deutschland gekommen sein.
Rechtliche Grundlagen und Unschuldsvermutung
Aus Sicht des 5. Strafsenats begründet der von der Generalstaatsanwaltschaft in der Anklage geschilderte Sachverhalt über den Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hinaus den hinreichenden Tatverdacht der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Mit dieser rechtlich abweichenden Bewertung hat der Senat die Anklage im April 2024 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Az. 5 St 1/24).
Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, StGB). Der Strafrahmen für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (§ 171 StGB).
Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für die Angeklagte die Unschuldsvermutung.
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