Die Alkoholtesteinkäufe in Varel sorgten für nachträglichen Gesprächsstoff. (Imagefoto: pr)

Varel. Der kürzlich stattgefundene Alkoholtesteinkauf in Varel (wir berichteten) ging mit einem enttäuschenden Ergebnis aus. Sieben von zehn geprüften Geschäften fielen beim Test durch, indem sie einer minderjährigen Person Alkohol verkauften.

In den sozialen Medien und auch durch Meldungen, die bei der Jade-Weser-Zeitung eingingen, gab es Kritik an den Testkäufen. Eine betroffene Kassiererin merkte an, dass beim Zahlvorgang an der Kasse die erwachsene Begleitperson direkt bei der Minderjährigen stand, so dass sie annahm, dass es sich um den Vater handeln musste.

Der Landkreis Friesland, der zusammen mit dem Ordnungsamt der Stadt Varel und dem Präventionbeauftragten der Polizei Varel, Eugen Schnettler, die Testkäufe vornahm, stellen in diesem Zuge klar, dass nach §9 des Jugendschutzgesetzes es in allen Fällen verboten ist, Alkohol an minderjährige Personen abzugeben und/oder zu verkaufen. Ob eine Erziehungsberechtigte und/oder ein Erziehungsberechtigter anwesend ist, ist nicht relevant, da der Kaufvorgang durch die minderjährige Testperson durchgeführt wird.

Eine weitere Person kritisiert in den sozialen Medien, dass hier ein gesetzliches Ungleichgewicht vorläge, da 14- und 15-Jährige Bier, Wein oder Sekt trinken dürfen, wenn die Eltern dabei sind und es erlauben. Eine langjährige Mitarbeiterin im Einzelhandel hingegen merkte an, dass sie bereits zahlreiche Testkäufe mitgemacht hätte, alle Kassierkräfte allerdings darauf geschult wurden, auch dann nach dem Nachweis des Alters zu fragen, wenn eine erwachsene Person dabei ist. Allerdings hatte sie nur Testkäufe erlebt, bei denen die Begleitperson abseits von dem oder die minderjährige/n Testkäufer/in stand.

Der Landkreis Friesland erklärt, dass bei Alkoholtestkäufen die minderjährigen Testpersonen stets durch das Jugendamt, Ordnungsamt und die Polizei begleitet werden und zu jedem Zeitpunkt des Testkaufs gewährleistet sei, dass der oder die Minderjährige sich nicht alleine im Geschäft aufhalte und ein weiterer Zeuge den Kaufvorgang wiedergeben und bestätigen könne.

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