Oldenburg. Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Parken auf Gehwegen überall verboten – außer dort, wo es explizit erlaubt ist. Bisher duldet die Stadt Oldenburg insbesondere in historischen Stadtquartieren, in denen ein starker Parkdruck herrscht, ein aufgesetztes Parken auf den öffentlichen Gehwegen. Die untere Verkehrsbehörde hatte bisher darauf verzichtet, zusätzliche Verkehrsschilder aufzustellen, die das aufgesetzte Gehwegparken offiziell regeln. Im Juni 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig ein Urteil zum Thema „aufgesetztes Gehwegparken“ gesprochen, das als richtungsweisend für andere Städte gilt – auch für Oldenburg. Die Stadtverwaltung hat daraufhin geprüft, was das rechtskräftige Urteil für Oldenburg bedeutet.

Wie breit muss der Gehweg mindestens sein?

Der Gehweg muss nach Auffassung der Verkehrsbehörde mindestens eine Breite von 2,10 Meter haben, damit aufgesetztes Gehwegparken überhaupt erlaubt werden kann. Durch aufgesetztes Gehwegparken werden maximal 50 Zentimeter beansprucht. Damit verbleiben dann noch mindestens 1,60 Meter für die zu Fußgehenden als Mindestbreite. Diese Mindestbreite wurde in Anlehnung an die Stadt Karlsruhe, die schon vor einigen Jahren das Gehwegparken neu geordnet hat und anhand der bestehenden Regelwerke, ermittelt. In den Empfehlungen für die Anlage für Fußverkehrsanlagen (EFA) wird für einen zu Fußgehenden eine benötigte Breite von 80 Zentimetern angenommen, im Begegnungsverkehr somit 1,60 Meter. Lassen die örtlichen Verhältnisse eine größere Breite als 1,60 Meter für den Gehweg zu, so ist die größtmögliche Breite zu nehmen.

Was ist mit Rollstühlen?

Nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) 2006 beträgt der Breitenbedarf für einen Rollstuhl mindestens 1,10 Meter. Wird daneben Gehwegparken legalisiert, sollte zusätzlich mindestens ein Sicherheitsraum von 50 Zentimetern gewährleistet sein. Damit ergibt sich im Sinne der Barrierefreiheit für Rollstühle ein Mindestmaß von 1,60 Meter. Eine Gehwegbreite von 1,60 Meter ist ein Mindestmaß, das durch Gehwegparken nicht unterschritten werden darf und insbesondere bei Bestandsstraßen anzuwenden ist.

Wird die Gehwegbreite markiert?

Ja, zur Einhaltung der Gehwegbreiten wird eine Trennung in Form einer Markierung beziehungsweise durch Markierungsnägel aufgebracht. Ohne eine entsprechende Markierung kommt es wahrscheinlich zu einer Überschreitung der erlaubten Parkfläche. Die Erfahrung zeigt, dass beim Vorhandensein von Markierungen diese auch eingehalten werden.

Die Überprüfung und Markierung der überprüften Straßen kann nur nach und nach umgesetzt werden und wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Dies ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht zu beanstanden. Danach können zunächst der Problemdruck in den am stärksten betroffenen Quartieren ermittelt und Straßen mit besonders geringen verbleibenden Restgehwegbreiten priorisiert behandeln werden.

Wo wird in Oldenburg aufgesetztes Parken verboten?

Die Verwaltung hat die Breiten der Gehwege und Straßen ermittelt, in denen das aufgesetzte Parken bisher geduldet wurde. Bei folgenden sechs Straßen ist dabei ein kurzfristiges Eingreifen der Verwaltung notwendig, da die Mindestgehwegbreiten eindeutig nicht eingehalten werden. Betroffen sind die Straßen Am Zuggraben (vier Parkplätze im Einmündungsbereich), Fritz-Reuter-Straße, Hochhauser Straße (von Wehrbachstraße bis Ziegelhofstraße), Strackerjanstraße, Tangastraße und Wilhelm-Wisser-Straße. In diesen sechs Straßen wird das Parken neu geordnet und aufgesetztes Parken untersagt. Zum Teil betrifft das nur eine Straßenseite oder Teilbereiche einer Straße. In den anderen Straßen, in denen das aufgesetzte Parken bisher geduldet wurde, kann aufgrund der Restgehwegbreite ein aufgesetztes Parken angeordnet werden. Bevor dies umgesetzt wird, wird die Stadt rechtzeitig öffentlichkeitswirksam auf die neue Regelung hinweisen.

Die Stadt weist darauf hin, dass die Überprüfung der Straßen, in denen bisher das aufgesetzte Parken geduldet wurde, noch nicht vollständig und abschließend für das gesamte Stadtgebiet ist. Eine Neuregelung des aufgesetzten Parkens kann also noch weitere Straßen betreffen.

Welche Folgen haben die neuen Regelungen?

Durch das aufgesetzte Gehwegparken kann in der Regel bisher beidseitig am Straßenrand geparkt werden. Wird das Gehwegparken aufgrund der geringen Gehwegbreiten untersagt, kann aufgrund der oft schmalen Straßen dann gegebenenfalls nur noch einseitig auf der Straße geparkt werden. Somit könnten rund die Hälfte der bisherigen Parkplätze entfallen. Dies wird zu vermehrten Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen führen.

Was sind die Hintergründe zum Gehwegparken?

Mitte Dezember 2022 hat das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bremen ein Urteil gefällt, das als wegweisend auch für andere Städte aufgefasst wird. Geklagt hatten Anwohnende. Das Gericht entschied, dass die Stadt Bremen bei Beschwerden über aufgesetztes Gehwegparken nicht grundsätzlich tatenlos bleiben dürfe. Hiergegen wurde Revision eingelegt. Am 6. Juni 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig über die Revision entschieden: Danach können Anwohnende bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben.

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