Oldenburg/Wilhelmshaven. Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg hatte einen 24-jährigen Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (u.a. Marihuana, Ecstasy, Kokain) in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die festgestellten Taten ereigneten sich in Wilhelmshaven im Jahr 2023.

Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt, welche nach Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07.08.2024 – Az. 3 StR 237/24 – teilweise erfolgreich war.

Denn nach der Entscheidung des Landgerichts am 24.01.2024 war das neue Cannabis-Gesetz in Kraft getreten, sodass insbesondere in zwei Fällen der Schuldspruch jeweils in Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG geändert werden musste. Da diese Strafvorschrift zudem einen milderen Strafrahmen vorsieht, als der vom Landgericht insoweit zuvor herangezogene Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetztes konnten auch die insoweit verhängten Einzelstrafen und somit auch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht Bestand haben. In diesem Umfang muss am 4. Dezember 2024 erneut über die Sache entschieden werden.

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