Wer haftet bei einer falschen Benutzung einer Wasserrutsche, wenn etwas passiert? Das versuchen derzeit Gerichte zu klären. (Imagefoto: KI)
Oldenburg. Ein tragischer Badeausflug mit Querschnittslähmung nach falscher Nutzung einer Wasserrutsche beschäftigt weiterhin die Gerichte. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat nun in zweiter Instanz das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und entschieden, dass dem verletzten 37-jährigen Mann dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch sowohl gegenüber der Betreiberin des Schwimmbads als auch der Herstellerin der Wasserrutsche zusteht.
Der Mann war in Bauchlage, mit dem Kopf und ausgestreckten Armen voran, eine Wasserrutsche hinuntergerutscht und im Becken mit dem Kopf gegen die Wand geprallt. Obwohl vor dem Rutschenbeginn Hinweisschilder und Piktogramme die Nutzung in dieser Position untersagten, klagte er auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 335.000,00 €, da er die Wasserrutsche für nicht ausreichend sicher hielt.
Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG sah dies nun teilweise anders, sprach dem Kläger jedoch ein Mitverschulden an seinen Verletzungen zu. Gegenüber der Herstellerin der Wasserrutsche wurde ein Mitverschulden von 50 % und gegenüber der Schwimmbadbetreiberin von 40 % angesetzt, da der Kläger die deutlichen Nutzungshinweise missachtet hatte.
In seiner Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass eine Wasserrutsche so konzipiert sein müsse, dass nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch – wie er in Spaßbädern regelmäßig vorkomme – keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohten. Auch wenn der Kläger die Warnhinweise ignoriert habe, dürfe er als Nutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbad davon ausgehen, dass das Rutschenende so konstruiert sei, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei einer Nutzung in Bauchlage ausgeschlossen sei.
Nach Ansicht des OLG seien Hinweisschilder und Piktogramme allein keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wenn die Gefahr schwerster Verletzungen bestehe. Der Gefahr eines Kopfanstoßes hätte bereits bei der Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Sicherheitsabstand zwischen dem Ende der Rutsche und dem Beckenrand entgegengewirkt werden müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt haben. Der Ausgang dieses Falls könnte somit weitreichende Folgen für die Sicherheit von Wasserrutschen und die Haftung von Betreibern und Herstellern haben.