Die Waage der Gerechtigkeit zwischen außertariflichen Klägern und der Volkswagen AG. (Imagefoto: Jesco von Moorhausen / KI)
Hannover. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen verhandelt am 30. September 2025 über Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG.
Die Kläger, vorrangig aus dem Managementbereich, fordern die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie die Weitergabe einer Tariferhöhung von 3,3 % ab dem 1. Mai 2024.
VW hatte im März 2023 mitgeteilt, die für Tarifbeschäftigte vereinbarten Abschlüsse auch an die außertariflich Beschäftigten weiterzugeben. Infolgedessen wurde der erste Teil der Inflationsausgleichsprämie und die Tariferhöhung für 2023 ausgezahlt. Im Februar 2024 informierte der Konzern jedoch darüber, den zweiten Teil der Prämie und die Tariferhöhung für 2024 aufgrund von Sparprogrammen nicht zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Klagen in drei Verfahren abgewiesen, da die vereinbarte Schriftformklausel nicht eingehalten worden sei. Die Kläger wehren sich dagegen mit dem Argument, dass das Verhalten des Unternehmens treuwidrig sei und die Schriftformklausel unwirksam.