Friesland. Im Landkreis Friesland hat die Ausgabe der Bezahlkarten an Asylbewerberinnen und -bewerber begonnen. In enger Zusammenarbeit mit den acht Städten und Gemeinden im Kreisgebiet werden die Karten seit Montag, 25. August 2025 an die betroffenen Leistungsempfängerinnen und -empfänger ausgegeben. Aktuell sind dies insgesamt 111 Personen (Stand 1.8.2025; siehe [1]). Bis Anfang Oktober soll die Umstellung vollständig erfolgt sein.

Die Bezahlkarten ersetzen künftig den bisherigen Weg der Leistungsauszahlung, nämlich die Überweisung auf die Girokonten der Leistungsempfangenden. Die Karten tragen dazu bei, den Bargeldtransfer ins Ausland zu verhindern und Missbrauch vorzubeugen. Ab 1. Oktober 2025 erfolgt die Auszahlung der Leistungen dann ausschließlich auf die Bezahlkarte. Diese wird, analog zum bisherigen Auszahlungsrhythmus, monatlich zum jeweiligen Monatsanfang aufgeladen.

„Der Landkreis steht zur Bezahlkarte“, macht Landrat Sven Ambrosy deutlich. „Sie ist ein Werkzeug zum Schutz vor Missbrauch von Leistungen. Damit setzen wir ein transparentes und faires Verfahren von Leistungsauszahlung um. Wir bedanken uns bei den Städten und Gemeinden für die Zusammenarbeit bei diesem Projekt.“

Vorbereitende Arbeiten wie das Ermitteln betroffener Personen, die Datenerfassung, das schriftliche Informieren und die Aufforderung zur Abholung der Karte erfolgten durch das Sozialamt des Landkreises. Die Übergabe der Karten, inklusive des dazugehörigen Verfahrens um das Unterzeichnen der Nutzungsvereinbarung, erfolgt nun in den Rathäusern der jeweiligen Städte und Gemeinden. Etwa ein Drittel der betroffenen Personen haben die Karte bereits entgegengenommen.
Jede volljährige Person erhält eine eigene Bezahlkarte. Dies gilt auch für Paare und Familien, die zuvor in der Regel Zahlungen für alle Personen gemeinsam in einer Überweisung erhielten.

Die Karte funktioniert wie eine guthabenbasierte Debitkarte. Das bedeutet, es kann nur das Geld ausgegeben werden, was vorab auf die Karte geladen wurde und Überziehen ist nicht möglich. Verwendet werden kann die Karte an allen VISA-Akzeptanzstellen, also in allen Läden, Restaurants, bei Automaten, Tankstellen usw., die Zahlungen mit VISA-Karten annehmen. Dies gilt auch für Onlineshops. Auch Überweisungen aus dem Kartenguthaben sind grundsätzlich möglich und können über ein spezielles Onlineportal angelegt werden – ähnlich wie beim Onlinebanking. Überweisungsempfängerinnen und -empfänger müssen vorab durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes freigeschaltet werden. Einige allgemeine Zahlungsempfängerinnen und -empfänger (darunter Mobilfunkanbieter, ÖPNV) sind schon vorweg freigeschaltet worden. Darüber hinaus erfolgt die Freischaltung nur mit Vorlage entsprechender Nachweise, wie zum Beispiel Rechnungen oder Verträge.

Eine Überweisung des Guthabens von der Bezahlkarte auf das bisher genutzte Bankkonto wird nicht möglich sein. Daneben ist auch die Höhe an Bargeld, die eine Person pro Monat abheben kann, geregelt: Hier sind in Niedersachsen grundsätzlich maximal 50 Euro möglich. Eine Nutzung der Karte im Ausland ist ausgeschlossen. Ebenfalls nicht verwendet werden kann die Karte für Services, die einen Geldtransfer ins Ausland anbieten, und für das Trading mit Aktien und Kryptowährungen.

Die Entscheidung zur Einführung der Bezahlkarten wurden 2024 auf Bundes- und Landesebene entschieden, auch in Friesland hat sich die Politik für die Einführung der Bezahlkarte ausgesprochen. Vor der nun erfolgenden Ausgabe wurde das damit verbundene System getestet, um eine möglichst reibungslose Einführung zu gewährleisten.

Trotz Unsicherheiten hinsichtlich der eingeschränkten Bargeldverfügbarkeit zeigen erste Rückmeldungen, dass die Umstellung eine hohe Akzeptanz erfährt. Die bisher im Einsatz befindlichen Bezahlkarten werden ohne Schwierigkeiten verwendet.

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[1] Die Umstellung erfolgt in Niedersachsen für Geflüchtete im Grundleistungsbezug gem. §3 Asylbewerberleistungsgesetz, die sich seit bis zu 30 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten. Eine landesrechtliche Ausnahme gilt für Leistungsberechtigte, die ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50 Prozent) und regelmäßig (nach drei Monaten) aus Erwerbseinkommen bestreiten: Ihnen werden die aufstockenden AsylbLG-Leistungen weiter auf das Girokonto überwiesen.

Von red