Celle/Braunschweig. Außertariflich (AT) bezahlte Beschäftigte der Volkswagen AG sind mit ihren Klagen auf Zahlung von Boni und Lohnsteigerungen in der zweiten Instanz gescheitert. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies am 30. September 2025 mehrere Berufungen von Angestellten, vorrangig aus Managementkreisen, gegen den Konzern vollständig ab.

Die Kläger hatten die Auszahlung des zweiten Teils der Inflationsausgleichsprämie (IAP) in Höhe von 1.000 Euro sowie die Weitergabe der Tariflohnerhöhung von 3,3 Prozent ab dem 1. Mai 2024 gefordert.


VW kassierte Zusage aufgrund von Sparprogrammen

Ursprünglich hatte die Volkswagen AG im März 2023 zugesichert, dass die für Tarifbeschäftigte vereinbarten Abschlüsse im Wesentlichen auch an die Managerkreise und die AT-Beschäftigten weitergegeben würden. Dementsprechend zahlte der Konzern im Jahr 2023 den ersten Teil der IAP und die erste Tariferhöhung aus.

Im Februar 2024 folgte jedoch die Kehrtwende: Die VW AG informierte die Belegschaft, dass der zweite Teil der Prämie sowie die für Mai 2024 vorgesehene Tariferhöhung nicht gezahlt würden. Das Unternehmen begründete diesen Schritt mit notwendigen Ergebnisverbesserungsprogrammen und verwies auf eine wirksame Einigung mit dem Gesamtbetriebsrat.


Landesarbeitsgericht sieht Änderung durch Betriebsvereinbarung

Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Klagen in den ersten Verfahren noch unterschiedlich bewertet: Die Forderung nach der Tariferhöhung wurde zurückgewiesen, der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie aber aus Gründen des Vertrauensschutzes zugesprochen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen korrigierte dieses Urteil nun in vollem Umfang und wies die Klagen insgesamt ab. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die ursprünglichen Gesamtzusagen an die Kläger betriebsvereinbarungsoffen gewesen seien und somit durch die spätere Betriebsvereinbarung wirksam wieder geändert werden konnten.

Die Berufungskammer ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, was auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hindeutet. Beim Landesarbeitsgericht sind weitere gleichgelagerte Berufungsverfahren gegen die Volkswagen AG sowie gegen Konzerntöchter wie die Volkswagen Nutzfahrzeuge Hannover und die VW Financial Services AG anhängig.