Karlsruhe. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem heute veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Offizierin der Bundeswehr gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis als unzulässig verworfen. Der Verweis war wegen der Gestaltung ihres privaten Profils auf einer Dating-Plattform im Internet verhängt worden.

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung genüge. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis vorgetragen. Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden, da der angefochtene Verweis bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde tilgungsreif geworden war.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, dass die disziplinarrechtliche Maßnahme gegen die Offizierin Bestand hat, die Verfassungsrichter jedoch keine Notwendigkeit sahen, sich inhaltlich mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Verweises auseinanderzusetzen. Der Fall wirft erneut Fragen nach den Grenzen der privaten Online-Aktivitäten von Bundeswehrangehörigen und deren Vereinbarkeit mit ihren dienstlichen Pflichten auf.

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