(Imagefoto: KI)
Karlsruhe. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag, die sich auf die mangelnde Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) bezog, ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Klage mit einem heute veröffentlichten Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen, da sie als unzulässig eingestuft wurde.
Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des MDR in den Jahren 2014 und 2015 nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Staatsferne und Transparenz entsprochen habe. Diese Gebote dienen der Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit im Programm. Aus seiner Sicht fehlte es daher an dem „individuellen Vorteil“ – der Möglichkeit, ein vielfältiges und ausgewogenes öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm zu nutzen – der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigt. Er sah sich dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg, da sie als unzulässig befunden wurde. Ein Hauptgrund dafür war die sogenannte Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht alle rechtlichen Schritte in den Vorinstanzen ausgeschöpft hatte, bevor er sich an das Bundesverfassungsgericht wandte.
Im konkreten Fall hatte der MDR in den Jahren 2014 und 2015 Rundfunkbeiträge vom Beschwerdeführer eingefordert. Seine Widersprüche und eine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ging zwar davon aus, dass der MDR-Staatsvertrag in der damaligen Fassung (vor 2021) keine dem Gebot der Staatsferne entsprechende Zusammensetzung der Aufsichtsgremien vorgesehen habe, dies beeinflusse jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht wurde abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Verfassungsbeschwerde detailliert dargelegt, warum die Transparenzanforderungen verfehlt worden seien. Er führte an, dass etwa Anzahl, Gegenstand und Behandlung von Programmbeschwerden der Öffentlichkeit vorenthalten würden, obwohl diese ein „Marker“ für die Qualität der Berichterstattung seien. Zudem seien die Sitzungen der für Programmbeschwerden zuständigen Ausschüsse nicht öffentlich, und weder Tagesordnungen, Anwesenheitslisten noch Sitzungsprotokolle würden veröffentlicht. Förmliche Programmbeschwerden würden in nahezu allen Fällen unter Ausschluss der Öffentlichkeit negativ beschieden.
Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass es letztlich dahingestellt bleiben könne, ob die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Programmvielfalt ausreichend dargelegt wurde. Entscheidend sei, dass er den Einwand der mangelnden Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien nicht zum Gegenstand seines Antrags auf Zulassung der Berufung gemacht habe. Das Oberverwaltungsgericht war somit gehindert, diese Fragen in einem Berufungsverfahren zu klären.