Niedersachsen. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage festgestellt.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob das Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen am Donnerstag der Karwoche und am Karfreitag nach den entsprechenden Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Vorlage ist unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

Von red