Das Verwaltungsgericht Oldenburg gab dem Eilantrag des NABU gegen den Saatkrähen-Abschuss in Ovelgönne statt. Die geplante Bestandsregulierung ist damit vorläufig untersagt. (Imagefoto: Jesco von Moorhausen/KI)
Oldenburg/Ovelgönne. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit einem Beschluss vom 19. September 2025 (Az. 5 B 6540/25) einer geplanten Bestandsregulierung von Saatkrähen in der Gemeinde Ovelgönne (Landkreis Wesermarsch) vorläufig einen Riegel vorgeschoben. Die 5. Kammer gab einem Eilantrag des Naturschutzbundes Niedersachsen e.V. (NABU) statt.
Damit wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vom Landkreis Wesermarsch erteilte Ausnahmegenehmigung wiederhergestellt. Der geplante Abschuss der Saatkrähen durch jagdliche Mittel, der im Zeitraum vom 1. September bis 15. Oktober 2025 stattfinden sollte, ist damit vorerst untersagt.
Gericht sieht Genehmigung als voraussichtlich rechtswidrig an
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht die vom Landkreis Wesermarsch am 5. Mai 2025 erteilte Ausnahmegenehmigung vom gesetzlichen Tötungsverbot voraussichtlich für rechtswidrig.
Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Tötungsverbot besonders geschützter Tierarten (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) voraussichtlich nicht vorliegen:
- Gesundheitsgefährdung: Das Gericht urteilte, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Anwohner durch den Lärm der Vögel nicht allein mit einer Überschreitung der Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) begründet werden könne.
- Fehlende Ermittlungen: Der Landkreis Wesermarsch habe es zudem versäumt, eigenständige Ermittlungen zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung der Anwohner sowie zur Frage zumutbarer Alternativen zur Tötung der Tiere vorzunehmen. Die Übertragung von Lärmmessungen und Vergrämungsmaßnahmen aus der Stadt Nordenham auf die Situation in Ovelgönne sei nicht ausreichend.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Landkreis Wesermarsch hat die Möglichkeit, beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.