Wer mit einem Hund ehrenamtlich Gassi geht und sich dabei verletzt, wird nun rechtlich geschützt. (Imagefoto: Jesco von Moorhausen/KI)

Oldenburg. Ein bahnbrechendes Urteil fällte das Sozialgericht Oldenburg am 7. Mai 2025 (Az. S 73 U 162/21): Die Verletzung einer ehrenamtlichen „Gassi-Geherin“ eines Tierheimvereins wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für den Versicherungsschutz zahlreicher ehrenamtlicher Helfer in Deutschland haben.

Die Klägerin, die mehrfach wöchentlich Hunde des Tierheims ausführte und auch zeitweise als Kassenprüferin tätig war, war auf einem Trampelpfad ausgerutscht. Die Folge war eine schwere Weber-C-Sprunggelenksfraktur. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst abgelehnt. Sie argumentierte, das ehrenamtliche Gassi-Gehen sei keine „arbeitnehmerähnliche Tätigkeit“.


Gericht sieht abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Dieser Argumentation erteilte das Sozialgericht Oldenburg nun eine klare Absage. Das Gericht hob die Entscheidung der Berufsgenossenschaft auf und stellte fest, dass im Fall der Klägerin alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt seien.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass das Ausführen der Hunde für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert habe und dem Willen des „Unternehmers“ (des Tierheimvereins) entspreche. Eine Mitgliedschaft in einem nichtrechtsfähigen Verein schließe die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.


Tätigkeit ging über reine Vereinspflicht hinaus

Entscheidend war auch die Bewertung der Tätigkeit selbst. Das Gericht stellte fest, dass das regelmäßige Gassi-Gehen keine satzungsgemäße Vereinspflicht darstellte, sondern weit darüber hinausging und nicht allein mit Aspekten des Tierwohls begründet werden könne. Zudem sei der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da sie mehrfach pro Woche erfolgte.

Schließlich unterlag die Klägerin nach Auffassung des Gerichts den Weisungen des Vereins. Die Hunde standen ihr nicht zur freien Verfügung; sie durfte sie beispielsweise nur zu festen Zeiten abholen. Diese Weisungsgebundenheit festigte die Annahme eines versicherungspflichtigen Verhältnisses im Sinne des Arbeitsunfallrechts.

Das Urteil stärkt somit die Rechte ehrenamtlicher Helfer, deren regelmäßige und weisungsgebundene Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen einen klaren wirtschaftlichen oder organisatorischen Wert darstellen.