Varel. Ein 45-jähriger Bundestagsabgeordneter hatte sich im Sommer 2025 wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz vor dem Amtsgericht Varel zu verantworten. Nach § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie ist eine Strafverfolgung nur auf Antrag der betroffenen Person zulässig. Die betroffene Person nahm nach einer von ihr mit dem Angeklagten erzielten Einigung den Strafantrag im laufenden Strafverfahren zurück. Damit entfiel eine entscheidende Prozessvoraussetzung (§ 206a Strafprozessordnung), weswegen die Einstellung des Verfahrens nunmehr unumgänglich war. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Strafverfolgung zulässig und geboten.

Von red