Genaues Kalkulieren bei einer neuen Wohnung ist bei vielen Mietern nötig. (Foto: Jesco von Moorhausen/KI)

Hannover. Das Landessozialgericht (LSG) hat in einer Grundsatzentscheidung erneut die umstrittenen Mietobergrenzen für Bürgergeld-Empfänger im Stadtgebiet Hannover gebilligt. Damit kippte das LSG anderslautende Urteile des Sozialgerichts (SG) Hannover, das in einigen Fällen höhere Wohnkosten zugesprochen hatte.

Das Thema der Angemessenheit von Wohnkosten, die Jobcenter für langfristige Bürgergeld-Empfänger übernehmen dürfen, ist seit Jahren ein Zankapfel. Nach Vorgabe des Bundessozialgerichts (BSG) müssen Jobcenter ein schlüssiges Konzept mit Mietobergrenzen festlegen, um sicherzustellen, dass die Kosten nur in „angemessener“ Höhe übernommen werden. Das Konzept des Jobcenters Region Hannover stand dabei immer wieder in der Kritik.

📊 Konzept basiert auf Mietspiegel

Das Landessozialgericht bekräftigte nun die Rechtmäßigkeit des Konzepts für die Landeshauptstadt. Die Richter stellten fest, dass das Konzept auf repräsentativen und validen Daten eines qualifizierten Mietspiegels beruhe.

Demnach legt das Jobcenter die Angemessenheitsgrenzen zulässigerweise beim höchsten Wert des unteren Drittels der für die jeweilige Wohnungsgrößenklasse ermittelten Mieten fest.

🔑 Verfügbarkeit als entscheidender Faktor

Ein zentraler Punkt der Gerichtsentscheidung war die tatsächliche Verfügbarkeit von preisgünstigem Wohnraum zu den festgesetzten Höchstbeträgen. In den neun entschiedenen Einzelfällen sah das LSG die Verfügbarkeit als gegeben an.

Beispiele der Verfügbarkeitsanalyse:

  • Alleinstehende: Im Stadtgebiet Hannover lagen in den Jahren 2017/2018 noch 44,5 Prozent bzw. 38,5 Prozent der auf dem freien Markt angebotenen Wohnungen für Alleinstehende innerhalb der festgelegten Mietobergrenze. Dieser Prozentsatz lag damit deutlich über der hannoverschen Transferleistungs- und Armutsgefährdungsquote.
  • Großhaushalte: Die prozentuale Verfügbarkeit von preisgünstigem Wohnraum für Vierpersonen-Haushalte (2019) und Zweipersonen-Haushalte (2018/2019) lag hingegen relativ nah an der Transferleistungs- bzw. Armutsgefährdungsquote. Dies wertete das LSG aber noch als „ausreichend“.

Der Pressesprecher des LSG erläuterte die Urteile: „In jedem Einzelfall hat das Gericht die tatsächliche Verfügbarkeit günstigen Wohnraums besonders intensiv geprüft. Dabei wurde auch das untere Ende einer rechtlich zulässigen Angemessenheitsgrenze aufgezeigt.“