Friesland. Der Landkreis Friesland erstellt in diesem Jahr als freiwillige Leistung erstmalig einen qualifizierten Mietspiegel, der für Mieterinnen und Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter eine transparente und rechtssichere Grundlage für die Mietpreisgestaltung liefert.
Aufgrund der Reform des Mietspiegelrechts 2022 müssen Städte mit über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner einen Mietspiegel erstellen. Die politischen Gremien des Landkreises haben im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen, dass der Landkreis diese Aufgabe als freiwillige Leistung für die kreiseigenen Städte und Gemeinden übernimmt. Diese haben der hierfür erforderlichen Aufgabenübertragung an den Landkreis in ihren Räten in den vergangenen Monaten zugestimmt und Bürgermeister sowie Landrat nun eine öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung unterzeichnet.
Der Mietspiegel wird durch den externen Dienstleister aufbereitet, der auch das sogenannte schlüssige Konzept erstellt, das in 2024 zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten für Leistungsbezieher nach dem SGB II aktualisiert wird.
Zur Erstellung des Mietspiegels wird es eine Befragung der Mieterinnen und Mieter im Landkreis geben. Zudem werden die Wohnungs- und Immobilienverbände beteiligt.
Der Landkreis informiert, sobald die Befragungen beginnen.
Ergebnisse des Mietspiegels liegen voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024 vor und werden unter anderem online veröffentlicht. Die Kosten für die Erstellung werden vollständig vom Landkreis übernommen.
Zum weiteren Hintergrund:
Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und in Abstimmung mit Interessensvertretungen von Mieterinnen und Mietern sowie Vermieterinnen und Vermietern erstellt wird. Der Mietspiegel liefert einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete für nicht preisgebundene Wohnungen in einer Stadt oder Gemeinde. Berücksichtigt werden hierbei unter anderem Arten von Wohnungen, Fläche, Energieeffizienz und Lage der Wohnung.
Der Mietspiegel wird gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) §558c und §558d erstellt.