Varel. Ohne Pflichtversicherung, unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss oder auf Gehwegen unterwegs: Die Verstöße, die bei der Nutzung von E-Scootern registriert werden, sind vielfältig und keine Seltenheit.

In der vergangenen Woche stellten Polizeibeamte der Vareler Polizei am dortigen Bahnhof im Rahmen der Streife einen E-Scooter fest, der von einem 15-Jährigen geführt wurde. Der Jugendliche war jedoch nicht
alleine unterwegs, sondern beförderte auf der Trittfläche ein vierjähriges Kind. Die Weiterfahrt wurde untersagt.

In diesem Zusammenhang möchte der Präventionsbeauftragte der Polizei Varel, Eugen Schnettler, nochmals einige Hinweise für die Nutzung des E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr geben.
„In diesem Fall kostet die Personenbeförderung auf dem E-Scooter nur zehn Euro Verwarngeld, aber das Gefahrenpotenzial beim einem unkontrollierten Sturz ist dennoch sehr hoch“, erklärt Schnettler.

Was sollte man über die Benutzung über E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr wissen?

  • Nicht alle öffentliche Wege dürfen befahren werden.
  • Wer ein E-Scooter (max. 20 km/h) fährt, muss Radwege oder
    Radfahrstreifen nutzen. Sind diese nicht vorhanden, muss auf die
    Fahrbahn ausgewichen werden. Gehwege dürfen nicht benutzt werden,
    weil sie aufgrund ihrer Geschwindigkeit Fußgänger gefährden würden.
  • Ein E-Scooter benötigt eine Betriebserlaubnis sowie eine
    Haftpflichtversicherung in Form einer aufklebbaren Plakette, wenn sie
    im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden.
  • Am E-Scooter muss ein Schweinwerfer, ein Rücklicht, eine Klingel,
    Reflektoren und zwei voneinander unabhängige Bremsen vorhanden sein.
  • Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr darf man E-Scooter fahren. Eine
    Prüfung ist nicht erforderlich.
  • Es besteht zwar keine Helmpflicht, aber einen geeigneten Helm
    sollte man auf jeden Fall tragen.
  • Sind keine Blinker vorhanden, muss das Abbiegen rechtszeitig und
    deutlich per Hand angezeigt werden.
  • Das Nutzen von Handy ist während der Fahrt verboten.
  • Da E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, gelten dieselben
    Alkoholgrenzwerte wie beim Autofahren. In der Probezeit und unter 21
    Jahren gilt hier auch das absolute Alkoholverbot. In einem aktuellen
    Urteil wurde ein Fahrer zu 1.200,- Euro Geldstrafe und einem halben
    Jahr Fahrerlaubnisentzug verurteilt, nachdem er mit 1,26 Promille im
    Blut erwischt worden ist.
  • Jeder E-Scooter ist nur für eine Person zugelassen. Die Mitnahme
    einer weiteren Person ist nicht gestattet.
  • Ein abgestellter E-Scooter darf weder den Verkehr noch
    Verkehrsteilnehmende behindern.