Oldenburg. Oldenburg soll leiser werden – dazu dient der Lärmaktionsplan. Die Fortschreibung des erstmals 2015 verabschiedeten Strategieplans hat der Rat der Stadt Oldenburg in seiner Sitzung am Montag, 30. September, beschlossen. Mit den festgelegten Maßnahmen soll die Lärmbelastung für die Menschen reduziert werden. Ein Schwerpunkt ist dabei die Verminderung des Straßenverkehrslärms, der als eine Hauptlärmquelle in der Stadt gilt. Auf bestimmten Abschnitten des städtischen Hauptverkehrsstraßennetzes sollen daher Tempo 30-Zonen eingerichtet werden.

Wie verbindlich ist ein Lärmaktionsplan?
Nach der Umgebungslärmrichtlinie der EU sind Städte wie Oldenburg verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben. Auf Grundlage des Lärmaktionsplans können Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete umgesetzt werden. Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen die Bürgerinnen und Bürger. Verwaltungen haben die Aussagen des Lärmaktionsplans bei laufend stattfindenden Planungen angemessen zu berücksichtigen. Im Jahr 2012 wurde erstmals eine Kartierung des Umgebungslärms in Oldenburg vorgenommen, die Ausgangspunkt für die Erstellung des 2015 verabschiedeten Lärmaktionsplans war. Die jetzt beschlossene Fassung ist die erste Fortschreibung. Sowohl im Frühjahr 2023 als auch im Frühjahr 2024 wurde die Öffentlichkeit am Planungsprozess beteiligt, in 2022 erfolgte eine neue Lärmkartierung.

Wo Tempo 30 gelten soll
Mit Hilfe methodisch anerkannter Verfahren zur Bewertung des Lärms weist der Lärmaktionsplan nach, dass Temporeduzierungen im Bereich der ermittelten Lärm-Hotspots als wirkungsvolle Maßnahme in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung der umweltfachlichen, rechtlichen und verkehrlichen Aspekte beinhaltet der Lärmaktionsplan den Vorschlag, Temporeduzierungen von 50 km/h auf 30 km/h auf bestimmten Abschnitten folgender Straßen vorzunehmen: 
• Nadorster Straße: zwischen Gertrudenfriedhof und Hochheider Weg
• Hauptstraße:  zwischen Marktplatz Eversten und dem Übergang Edewechter Landstraße/Eichenstraße
• Hundsmühler Straße: zwischen Hauptstraße und Hausbäker Weg
• Cloppenburger Straße: zwischen der BAB-Anschlussstelle OL-Kreyenbrück und Bremer Straße
• Bremer Straße: gesamter Verlauf
• Ofener Straße: zwischen Zeughausstraße und dem Knotenpunkt Prinzessinweg
• Alexanderstraße: zwischen Gertrudenfriedhof und dem Knotenpunkt Melkbrink/Lambertistraße
• Donnerschweer Straße: zwischen der Einmündung Karlstraße und der Einmündung Ammergaustraße
• Damm: auf ganzer Länge (wenn nach der Fertigstellung der Cäcilienbrücke die ursprünglichen Verkehrsbeziehungen wiederhergestellt werden und die Brücke für alle Verkehrsteilnehmenden uneingeschränkt befahrbar ist)

Umsetzung zum VWG-Fahrplanwechsel Ende 2025
Die Tempo 30-Regelung soll zum Busfahrplanwechsel der VWG Ende 2025 in Kraft gesetzt werden. Die Umsetzung auf den weiteren Abschnitten der genannten Straßen könnte in einer zweiten Stufe ab Ende 2027 erfolgen, wenn sich die Regelungen auf den ersten Abschnitten bewährt haben.

Dazu werden nach Ablauf eines Jahres die Auswirkungen evaluiert.

Erstmals Regelungen für „Ruhige Gebiete“
Außerdem werden mit der Fortschreibung des Lärmaktionsplans erstmals in der Stadt Oldenburg Regelungen über so genannte „Ruhige Gebiete“ geschaffen. Die dafür identifizierten Bereiche sollen, so schlägt es der Lärmaktionsplan vor, planungsrechtlich festgesetzt werden. Bei künftigen Planungsvorhaben sollen hier die Belange des Lärmschutzes besonders berücksichtigt werden. Die Friedhöfe der Stadt Oldenburg sollen unabhängig von der tatsächlichen Lärmbelastung grundsätzlich den Schutzstatus „Ruhiges Gebiet“ erhalten.

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