Verstirbt der Partner, müssen Hinterbliebene mit einigen Veränderungen und neuen Regelungen klarkommen. (Foto: pr)

Brake. Der Tod des Partners ist ein schwerer Schicksalsschlag und wirft bei Betroffenen oft viele Fragen und Unsicherheiten auf – auch im finanziellen Bereich. Was hinterbliebene Eheleute beziehungsweise Partner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft rund um die Hinterbliebenenrente wissen sollten, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in der Wesermarsch.

Verstirbt der Partner, werden Hinterbliebene mit vielen Veränderungen und neuen Regelungen konfrontiert – das betrifft auch die Rentenbezüge des Ehepartners beziehungsweise des Partners aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

„Bis zum Ende des Sterbemonats wird zunächst die volle Rente der verstorbenen Person gezahlt. Danach tritt das sogenannte Sterbevierteljahr in Kraft. Auch während dieser drei Monate erhalten Hinterbliebene weiterhin die volle gesetzliche Rente des Verstorbenen. Die eigene Rente und etwaiges weiteres Einkommen werden in dieser Zeit nicht angerechnet“, erklärt Julia Lax aus dem SoVD-Beratungszentrum in Brake. Hat der verstorbene Partner noch keine eigene Rente erhalten, besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bereits mit dem Todestag. Innerhalb von vier Wochen ab dem Todestag haben Betroffene zudem die Möglichkeit, beim Rentenservice der Deutschen Post einen Vorschuss zu beantragen – etwa, um damit die Bestattungskosten zu decken. „Allerdings nur, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat“.

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres bekommen Hinterbliebene 60 beziehungsweise 55 Prozent der Rente des Verstorbenen ausgezahlt. Ab diesem Zeitpunkt werden weitere Einkünfte auf die Rentenbezüge angerechnet. „Ob Betroffene die große oder die kleine Hinterbliebenenrente erhalten, hängt unter anderem davon ab, ob sie ihren Partner vor oder nach 2002 geheiratet haben“.

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