Oldenburg. Laut Urteil des Landgerichts Oldenburg hat die EWE Vertrieb GmbH Abrechnungen für Strom- und Gaslieferverträge außerhalb der Grundversorgung zukünftig spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte Klage gegen den Energieversorger eingereicht, da Kundinnen und Kunden teils mehrere Monate auf Jahres- und Abschlussrechnungen sowie die Auszahlung von Guthaben warten mussten. EWE war nicht bereit, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Für Fernwärmeverträge wurde die Klage hingegen mangels klarer Rechtsvorschriften abgewiesen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen sieht das Urteil als wichtiges Signal für die Betroffenen. Gleichzeitig unterstreiche es den Handlungsbedarf im Bereich Fernwärme: Kundinnen und Kunden müssen hier die gleichen Rechte wie bei Strom- und Gaslieferverträgen erhalten. 

„Es freut uns sehr, dass unsere Klage in den wesentlichen Punkten erfolgreich war“, sagt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und ergänzt: „Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die Betroffenen. Es stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und unterstreicht, dass gesetzliche Fristen nicht einfach missachtet werden dürfen.“ Das Landgericht Oldenburg hat sowohl für Strom- als auch für Gaslieferverträge außerhalb der Grundversorgung festgestellt, dass Abschluss- und Jahresrechnungen gemäß Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen müssen. In zwei der vorgelegten Fälle hatte EWE diese Frist um mehr als sechs und sieben Monate überzogen. „Für Kundinnen und Kunden ist das nicht nur ärgerlich, sondern nachteilig, weil sich damit auch die Auszahlung vorhandener Guthaben sowie die Überprüfung der monatlichen Abschläge verzögern“, erklärt Zietlow-Zahl.

Kollektives Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass es sich bei den Verstößen nicht um Einzelfälle handelt: Dass eine Vielzahl von Kundinnen und Kunden betroffen ist, gehe schon aus der Kommunikation des Energieversorgers zu den freiwillig eingeräumten „Entschädigungszahlungen“ hervor. Es sei daher notwendig, die Rechtslage generell zu klären. Da EWE zudem nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestehe Wiederholungsgefahr. Durch die Verpflichtung, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen, sollen die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher nun geschützt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bei Fernwärme fehlt Verbraucherschutzvorschrift
Für Fernwärmeverträge wurde die Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen hingegen abgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es, der Anspruch ergebe sich mangels einer einschlägigen Verbraucherschutzvorschrift nicht. „Für uns ist das Urteil wenig überraschend. Es unterstreicht, dass Kundinnen und Kunden hier deutlich schlechter gestellt sind als bei Strom- und Gaslieferverträgen“, kritisiert Zietlow-Zahl. Dass Fernwärmeversorger noch nicht einmal verpflichtet sind, Abrechnungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erstellen, belege das schlechte Verbraucherschutzniveau. „Hier ist der Gesetzgeber gefragt. Wenn Fernwärme für Kundinnen und Kunden attraktiv sein soll, müssen ihre Rechte gestärkt werden“, fordert der Energierechtsexperte.

Weitere Informationen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/ewe-abrechnungen 

Bei Fragen hilft die kostenlose Telefonberatung zu Energielieferverträgen der Verbraucherzentrale Niedersachsen.